Zentralausschuss

Wissenswertes

Hier finden Sie verschiedenste Themenbereiche, die zu jeder Zeit interessant sind - vielleicht nicht gerade jetzt, aber irgendwann einmal.
Die Kategorien können und sollen jederzeit ergänzt werden - lassen Sie uns wissen, wenn Sie ein Thema für ansprechend halten und dieses hinzu gefügt werden sollte.

 

Aufgaben der Personalvertretung 

Bewertungen

Jobs

Lehrlinge

MitarbeiterInnengespräch

Pensionsberatung

Gratis Grippeschutzimpfung

 

Aufgaben der Personalvertretung

Laut § 3 Abs 1 PVG ist der Zentralausschuss ein Organ der Personalvertretung, dessen Wirkungskreis sich laut Abs 4 auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs 1 PVG), erstreckt.

 

Der Zentralausschuss (ZA) ist das übergeordnete und somit das höchste Organ der Personalvertretung; die Aufgaben des ZA sind explizit im § 14 Abs 1 - 3 PVG aufgezählt.

 

§ 14 PVG (1) Aufgabe des Zentralausschusses es,

a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;

 

b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;

 

c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;

 

d) den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§18 Abs. 2);

 

e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;

 

f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;

 

g) bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;

 

h) in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.

 

(2) Im Falle des Abs.1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.

 

(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.

 

Die Aufgaben der Personalvertretung sind im § 2 Abs 1 – 3 PVG geregelt und lauten wie folgt:

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

 

(2) Die Personalvertretung hat sich bei Ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufungsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

 

Bewertungen

Nach wie vor herrscht an manchen Universitäten die Meinung, dass Arbeitsplätze von BeamtInnen nicht mehr höher bewertet werden, weil es dafür keine benötigten "Punkte" gibt. Diese Meinung ist jedoch nicht ganz richtig. Es gibt einen gemeinsamen "Pool" für alle österreichischen Universitäten, auf den bei einer gerechtfertigten Höherbewertung zugegriffen wird. Ist ein Arbeitsplatz auf Antrag - nach positiver Bewertung und budgetärer Bedeckbarkeit - berechtigt höher zu bewerten, wird eine entsprechend höhere Planstelle aus dem Pool zugewiesen und der antragstellenden Universität zugeschrieben.

 

Ebenso gibt es einen gemeinsamen "Pool" für alle nachgeordneten Dienststellen des BMWF und einen "Pool" für die Zentrale - das BMBWF-WF.

 

Bei Arbeitsplatzbeschreibungen geht es nicht darum, wie viel Sie tun, sondern was Sie tun. Es gilt Qualität vor Quantität.

Quantität kann in Form von Leistungsprämien oder Belohnungen abgegolten werden. Qualität hingegen bedeutet, Arbeiten mit ausgewiesenen Kompetenzen verantwortungsvoll und eigenverantwortlich zu erledigen. Parameter wie "Fach- oder Dienstaufsicht" sowie "Budgetbetrauungen" seien hier besonders erwähnt.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr aktuell ist, dann sollten Sie in einem ersten Schritt eine Zeit lang aufschreiben, was Sie täglich tun. Dann vergleichen Sie, was sich verändert hat und wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr der Realität entspricht, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem/Ihrer Fachvorgesetzten suchen. Bei qualitativen Veränderungen sollte eine Neubewertung des Arbeitsplatzes ins Auge gefasst werden.

 

 


 

Jobs

Das Leben ist Veränderung - manchmal gibt es Situationen im Leben, da möchte oder muss man neue berufliche Wege einschlagen. Um Ihnen die Suche nach freien Stellen in unserem Wirkungsbereich zu erleichtern, finden Sie im Anhang die LINKs zu den Jobcentern der Universitäten sowie die des Bundeskanzleramtes und der Karrieredatenbank.

 

Erwähnt sei hier, dass seit der Ausgliederung der Universitäten ein Wechsel von einer Universität zur anderen in den meisten Fällen ein neues Dienstverhältnis mit sich bringt. Jeder Jobwechsel sollte jedoch im Einzelnen geplant und besprochen werden.

 

Im Sinne einer persönlichen Weiterentwicklung darf ich Sie auch auf die intern ausgeschriebenen Jobs an Ihrer Dienststelle hinweisen.

 

Link zur Jobbörse des Bundes

Link zum Jobcenter der Univ.Wien

Link zum Jobcenter der Med.Univ.Wien

Link zu den Stellenausschreibungen der TU Wien

Link zum Jobcenter der Universität für Bodenkultur Wien

Link zum Jobcenter der Veterinärmed.Univ.Wien

Link zum Jobcenter der WU Wien

Link zum Jobcenter der Akademie der bildenden Künste

Link zum Jobcenter der Univ.Musik Wien

Link zum Jobcenter der Universität für angewandte Kunst Wien

Link zum Jobcenter der Univ.Graz

Link zum Jobcenter der Med.Univ.Graz

Link zum Jobcenter der TU Graz

Link zum Jobcenter der Univ.Musik Graz

Link zum Jobcenter der Montanuniversität Leoben

Link zum Jobcenter der Univ.Linz

Link zum Jobcenter der Kunstuniversität Linz

Link zum Jobcenter der Univ.Salzburg

Link zum Jobcenter der Univ.Mozarteum Salzburg

Link zum Jobcenter der Univ.Innsbruck

Link zum Jobcenter der Med.Univ.Innsbruck

Link zum Jobcenter der Univ.Klagenfurt

(vgl. Sie auch den ZA-Newsletter 2/2010 - siehe hiezu "News" "Newsletter").

 


 

Lehrlinge

Der Öffentliche Dienst zählt zu den größten Lehrlingsausbildnern Österreichs. Derzeit werden rund 1.300 Lehrlinge in über 50 Lehrberufen im Bundesdienst ausgebildet.

Ebenso werden an allen Universitäten Österreichs Lehrlinge in den verschiedensten Berufsgruppen ausgebildet. Insgesamt stehen mehr als 4000 Lehrlinge in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund bzw. ausgegliederten Einrichtungen. 

 

Lehre beim Bund

Der Bundesdienst mit seinen Bundesministerien und deren nachgeordneten Dienststellen ist einer der bedeutendsten Lehrlingsausbildner Österreichs. Die Ausbildung der Lehrlinge wird stark gefördert, um den Jugendlichen einen reibungslosen Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Den Lehrlingen steht nach ihrer Ausbildung der gesamte österreichische Arbeitsmarkt offen: sie haben ausgezeichnete Chancen, wenn sie einen Wechsel in einer der unterschiedlichen Bereiche der Wirtschaft anstreben.

Das Ausbildungsangebot reicht dabei von klassischen Berufen wie Kfz-MechanikerIn, VerwaltungsassistentIn, IT-TechnikerIn oder FotografIn bis hin zu ungewöhnlicheren Berufen wie etwa HerrenkleidermacherIn, LuftfahrzeugtechnikerIn oder WerkstoffprüferIn und vielen mehr. Besonderes Augenmerk wird auf die Wirtschaftstauglichkeit der Lehrstellen gelegt.

 

Im BMBWF werden VerwaltungsassistentInnen und IT-TechnikerInnen ausgebildet. In den nachgeordneten Dienststellen wird dazu noch in den Lehrberufen Labortechniker/in, Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in, Informationstechnologie (Systemtechnik + Technik) sowie Applikationsentwickler/in ausgebildet.

 

Das heißt, sie sollen auch gute Chancen für einen späteren Wechsel in die verschiedensten Bereiche der Wirtschaft erhalten. Und, damit einem möglichen Wechsel in die Privatwirtschaft nichts entgegensteht, werden Austauschprojekte mit Partnerunternehmen aus der Privatwirtschaft forciert. Zusätzlich zur Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Berufsschule werden auch noch ergänzende Qualifikationsmaßnahmen angeboten. Mit Zusatzausbildungen wie etwa Kommunikationstraining unterstützt der Bund seine Lehrlinge bei der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung und nimmt damit eine Vorreiterrolle im Modell "Lehre mit Matura" ein.

 

Wo Lehrlinge gesucht werden, findest du auf der Jobbörse des Bundeskanzleramtes bzw. auf den Seiten der jeweiligen Universität: www.jobboerse.gv.at

  

GESETZE UND VORSCHRIFTEN

Berufsausbildungsgesetz

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/in

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Informationstechnologie

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Labortechniker/in

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in 

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding 

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Informationstechnologie (Systemtechnik + Technik)

  

LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Wenn du ein Lehrverhältnis eingehst, entsteht neben dem Anspruch auf Ausbildung auch ein Anspruch auf ein Gehalt: die Lehrlingsentschädigung. In den meisten Berufen ist die Höhe dieser Lehrlingsentschädigung im Kollektivvertrag geregelt. Als Lehrling bist du auch DienstnehmerIn, der/die eine Bezugsaufgliederung bekommen muss. Auf dieser sind sämtliche Gehaltsbestandteile sowie die gesetzlichen Abzüge festzuhalten.

Gehaltsbestandteile sind:

Lehrlingsentschädigung

Zulagen

Überstundenentgelt und Überstundenzuschläge

Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)

 

Gesetzliche Abzüge sind:

Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer (fällt aber erst ab einer bestimmten Höhe an)

LEHRPLÄNE

Wenn du wissen möchtest, was während deiner Lehrzeit in der Berufsschule auf dich zukommt, dann solltest du dir deinen Rahmenlehrplan anschauen. Den findest du im Internet unter

www.abc.berufsbildendeschulen.at

Nicht nur dass du dort viele allgemeine Information erhältst, gibt es dort unter den Quick-Links den Punkt "Lehrpläne", dann unter "Lehrpläne: Berufsschulen" und z. B. VerwaltungsassistentIn den Rahmenlehrplan zu deinem Lehrberuf.

(Quelle: GÖD)

Kurzinformation für Lehrlinge

Links zu Lehrlings-Informationen an Universitäten:

Universität Wien

Technische Universität Wien

Universität für Bodenkultur Wien

Veterinärmedizinische Universität Wien

Akademie der bildenden Künste Wien

Universität Graz

Medizinische Universität Graz

Technische Universität Graz

Universität Linz

Universität Innsbruck

Medizinische Universität Innsbruck

Universität Salzburg

 

TOP NEWS

Die GÖD hat es umgesetzt: Keine Behandlungsbeiträge sowie andere Kostenbeteiligung für Lehrling!

Mehr Informationen hier !

 

GÖD NEWS

Lehrling und Gewerkschaftsmitglied

GÖD-Magazin / GÖD (goed.at) Ausgabe 7/2022 (Seite 12-21)

 


 

MitarbeiterInnengespräch

Ein persönliches Gespräch zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen ist die Basis für eine gute, gedeihliche, erfolgreiche und für alle zufriedenstellende Zusammenarbeit. Neben der täglichen Kommunikation ist es zumindest einmal im Jahr erforderlich, dass sich sowohl Vorgesetzte als auch MitarbeiterInnen für ein 4-Augen-Gespräch Zeit nehmen und offen über die Zusammenarbeit sprechen. Dabei sollen sowohl die positiven Seiten als auch die Hemmnisse artikuliert werden und in Folge Verbesserungsvorschläge sowie die jeweiligen Ziele diskutiert und festgesetzt werden (die gesetzlichen Grundlagen dafür finden Sie in den §§ 45a und 45b BDG sowie im § 5 VBG).

 

Das MitarbeiterInnengespräch muss mindestens 14 Tage zuvor angekündigt werden; sowohl Vorgesetzte als auch MitarbeiterInnen sollten sich dafür ausreichend Zeit nehmen - planen Sie ca 2 Stunden dafür ein - vermeiden Sie jegliche Störungen während des Gesprächs. Versuchen Sie Ihr Feedback - egal ob positiv oder negativ - wertschätzend zu vermitteln. Konstruktive Kritik, die wertschätzend übermittelt wird, kann für alle Beteiligten nur förderlich sein. Hier darf ich an alle appellieren, ihre Selbstkritikfähigkeit zu reflektieren und etwaige vorgetragene Kritikpunkte zu überdenken. Sollte es während des MitarbeiterInnengesprächs zu unüberwindbaren Eskalationen kommen, brechen Sie das Gespräch ab und vereinbaren Sie einen neuen Termin, zu dem Sie eine Person oder eine/n PersonalvertreterIn Ihres Vertrauens beiziehen - diese Option steht natürlich sowohl Vorgesetzten als auch MitarbeiterInnen offen.

 

Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor - die jeweiligen Formulare finden Sie im Intranet Ihrer Dienststelle bzw Ihrer Universität. Nehmen Sie Ergebnisse aus bereits stattgefundenen MitarbeiterInnengesprächen zum aktuellen Termin mit.

 

Abschließend werden die Ergebnisse des ersten und des zweiten Teils des MitarbeiterInnengesprächs kurz schriftlich zusammengefasst. Je eine Ausfertigung verbleibt bei den Gesprächspartnern und dient im nächsten MitarbeiterInnengespräch als Basis für die Rückschau.

 

Eine Kopie der Ergebnisse des zweiten Teils des MitarbeiterInnengesprächs (Entwicklungsmaßnahmen) wird an die personalführende Stelle bzw an die Personalentwicklung weitergeleitet.

 

Nur ein offenes, ehrliches Gespräch kann einen klaren Nutzen für die betroffenen Personen als auch für die gesamte Organisationseinheit bringen. Behandeln Sie das Gespräch vertraulich - Vertrauen ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit.

 

Viel Erfolg!

 


 

Pensionsberatung

Wesentliche Inhalte des Budgetbegleitgesetzes 2011 betreffend das Pensionsrecht (Quelle: www.goed.at):

Die Langzeitversichertenregelung bleibt bis zum Ende 2013 für vor 1954 geborene Beamtinnen und Beamte in den Grundzügen unverändert.

Wenn die Voraussetzungen erst 2011 erfüllt werden, werden Ausübungsersatzzeiten (ehemals selbstständige Gewerbetreibende, Landwirte) nur dann als beitragsgedeckte Zeit berücksichtigt, wenn diese Zeiten nachgekauft werden!

 

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (für Jahrgänge bis einschl. 1953):

Wenn der Antrag auf Nachkauf von Schul- und Studienzeiten vor dem Tag der Kundmachung der Neuregelung gestellt wird, so gelten die derzeitigen Bedingungen. Der Betrag (der besondere Pensionsbeitrag) für den Nachkauf eines Schulmonates beträgt derzeit EUR 284,86, für einen Studienmonat EUR 569,31. Mit Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt keine Unterscheidung zwischen Schul- und Studienzeiten, der einheitliche Betrag für den Nachkauf eines Monats erhöht sich auf EUR 937,08 und wird damit dem ASVG angeglichen.

Weiters wird für die Geburtsjahrgänge vor 1955 ein Risikozuschlag hinzugerechnet. Der Risikozuschlag beträgt für die Kolleginnen und Kollegen zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr 122%, über dem 60. Lebensjahr 134%. Zeiten, die entfertigt wurden, können weiterhin zum damaligen - valorisierten - Erstattungsbetrag wieder eingekauft werden.

 

Für nach 1953 geborene Beamtinnen und Beamte ändern sich die

Anspruchsvoraussetzungen:

Frühestes Antrittsalter mit Vollendung des 62. Lebensjahres

42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erforderlich

Keine Nachkaufsmöglichkeit von Schul-, Studien- und Ausübungszeiten

Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:

Erwerbstätigkeiten (Dienstzeit),

max. 60 Monate an Kindererziehungszeiten,

max. 30 Monate Präsenz- oder Zivildienstzeiten

sowie die Zeit des Wochengeldbezuges.

 

Eine derartige Ruhestandsversetzung ist mit Abschlägen im Ausmaß von 0,28 Prozentpunkten für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, verbunden. Es greift die 10%-Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004.

 

Korridor NEU:

Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach dem sogenannten "Korridor" ist für die Geburtsjahrgänge ab 1954 und später Geborene mit Abschlägen verbunden. Das Ausmaß der Kürzung beträgt für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 10%-Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004) und weiters vom Ruhebezug der sog. "Korridorabschlag" von 0,175 Prozent pro Monat.

 

Diese Regelungen gelten analog im ASVG, wobei für Frauen das Antrittsalter für die Langzeitversichertenregelung schrittweise ansteigt, bis ebenfalls das 62. Lebensjahr erreicht ist.

 

Bezüglich Berechnung Ihrer Pensionszeiten sowie Kontaktdaten darf ich auf das ZA-Rundschreiben Nr 2/2010 verweisen (siehe dazu unter "News" "Rundschreiben").

Zur Pensionsberatung siehe auch Informationen im Newsletter 1/2011.

 


 

Gratis Grippeschutzimpfung

Seit langem wird die Grippeschutzimpfung den Kolleginnen und Kollegen an den Universitäten und nachgeordneten Dienststellen angeboten.
Über Antrag des ZA genehmigt das BMWFW die finanziellen Mittel zum Ankauf des Impfstoffes.
Die Abwicklung der Grippeschutzimpfung hat sich im Laufe der Jahre immer wieder geändert und funktioniert nur durch die gute Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden und Sekretariaten der BR/DA bzw. den ArbeitsmedizinerInnen/BetriebsärtzInnen.
Derzeit wird direkt an den Universitäten/Dienststellen geimpft. Kleinere Dienststellen, die ein Naheverhältnis zu einer Universität haben, können dankenswerter Weise durch Entgegenkommen eben dieser Uni mitbetreut werden. 

 

Bericht Grippeschutzimpfung 2023

Bericht Grippeschutzimpfung 2022

Bericht Grippeschutzimpfung 2021

Bericht Grippeschutzimpfung 2020

Bericht Grippeschutzimpfung 2019

Bericht Grippeschutzimpfung 2018

Bericht Grippeschutzimpfung 2017

Bericht Grippeschutzimpfung 2016

Bericht Grippeschutzimpfung 2015

Bericht Grippeschutzimpfung 2014

Bericht Grippeschutzimpfung 2013

Bericht Grippeschutzimpfung 2012

Bericht Grippeschutzimpfung 2011

Bericht Grippeschutzimpfung 2010

 

 

Kontakt

  

Vorsitzende

Sandra STROHMAIER, MBA MSc

Tel.: +43 (1) 53120 3240 oder
+43 (0) 6649699669

sandra.strohmaier@bmbwf.gv.at

  

 

 

Büro des Zentralausschusses

Strozzigasse 2/3. Stock, 1080 Wien

za.bed@bmbwf.gv.at

 

 

 

  

FOI Silvia KRAML

Tel.:+43 (1) 53120 3242

silvia.kraml@bmbwf.gv.at

 

 

 

 

 

 

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